aufbewahrte. Da der reine Wirkstoffgehalt der mit dem Beschuldigten in Verbindung gebrachten Metamphetamin den vom Bundesgericht anerkannten Grenzwert von 12g um ein 26 Vielfaches übersteigt (insgesamt beläuft sich die reine Wirkstoffmenge auf rund 770g [HCI]), ist er der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung