Gleiches kann auch für das Crystal Meth gesagt werden, welches der Beschuldigte in der Garage seines Bruders bzw. in seinem Badezimmerschrank aufbewahrte. So hatte er mit dem eigenen Garagenschlüssel insbesondere die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen, wusste der Beschuldigte doch, was er erlangte, in Besitz nahm, mit sich führte resp. aufbewahrte.