15. Subsumtion Sowohl bei den im Auto des Beschuldigten sichergestellten Thaipillen, als auch beim Crystal Meth aus der Garage des Bruders bzw. des Badezimmerschranks des Beschuldigten handelt es sich um verbotene Substanzen im Sinne des BetmG. Indem der Beschuldigte in präparierten Dosen versteckte Thaipillen in seinem Wagen mitführte, erfüllte er die Tatbestandsvariante des Besitzes. Gleiches kann auch für das Crystal Meth gesagt werden, welches der Beschuldigte in der Garage seines Bruders bzw. in seinem Badezimmerschrank aufbewahrte.