a BetmG zu bestrafen ist, hat das Bundesgericht in der Vergangenheit für verschiedene Substanzen Grenzwerte festgelegt. Bezüglich Methamphetamin hat es sich lange nicht auf einen genauen Wert festgelegt. Die beiden Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern stützten sich in konstanter Praxis auf ein Gutachten respektive eine Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010. Dort wurde die Grenze zum qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12g reinem Stoff (Methamphetamin-Hydrochlorid) festgelegt.