19 BetmG). Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 68 zu Art. 19 BetmG). Für die Frage, ab wann ein Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seiner Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und somit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestrafen ist, hat das Bundesgericht in der Vergangenheit für verschiedene Substanzen Grenzwerte festgelegt.