Der Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustandes (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, N 67 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Vorausgesetzt sind wie beim Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl ein Herrschaftswille und eine Herrschaftsmöglichkeit. Der betäubungsrechtliche Begriff des Besitzes entspricht nicht jenem nach Art. 919 ff. ZGB (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 68 zu Art. 19 BetmG).