25 Hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie auch des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III der Urteilsbegründung; pag. 707 ff.) verwiesen werden. Der Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustandes (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, N 67 zu Art.