Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, erschöpft sich im Aufzeigen von theoretischen Möglichkeiten des Andersseins, welche als solche nicht geeignet sind, ihn zu entlasten. Die Kammer erachtet es beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte: - 30g nicht für den Eigenkonsum bestimmte Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6g Methamphetamin besass und am 21. März 2015 mit sich führte; - 145g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2g Methamphetamin (HCI) besass und am 21. März 2015 mit sich führte;