Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 vorgeworfen wird. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, erschöpft sich im Aufzeigen von theoretischen Möglichkeiten des Andersseins, welche als solche nicht geeignet sind, ihn zu entlasten.