Diese scheinen vielmehr in erster Linie darauf ausgerichtet, die Zuordnung der Drogen zu seiner Person zu erschweren, um so einer Bestrafung zu entgehen. Die auf die Drogenfunde angepassten und mehrheitlich wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschuldigten bewirkten indessen gerade das Gegenteil. Mit seinem Aussageverhalten belastet er sich selbst massiv. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 vorgeworfen wird.