24 13. Fazit Zusammenfassend kann erneut festgehalten werden, dass die Untersuchung teilweise schwerwiegende Belastungsindizien zu Tage förderte, welche für sich und insbesondere in Kombination mit der Vorgeschichte des Beschuldigten dessen Täterschaft nahelegen. Wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft. Diese scheinen vielmehr in erster Linie darauf ausgerichtet, die Zuordnung der Drogen zu seiner Person zu erschweren, um so einer Bestrafung zu entgehen.