Noch am Tag seiner Anhaltung – dem 21. März 2015 – wurde dem Beschuldigte der entsprechende Schlüssel vorgehalten, worauf er ihn der Garage seiner Schwägerin zuordnete (pag. 198 Z. 173-177). Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte wusste um was es sich bei der Substanz handelte, die er in seinem Badezimmerschrank und in der Garage seines Bruders gelagert hatte.