207 Z. 22-37). Wie die Generalstaatsanwaltschaft aber zu Recht einwandte, hatte die Polizei dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Schlüssel – darunter auch jenen zur Garage des Bruders abgenommen (Effektenverzeichnis pag. 16 f.). Anlässlich der Hafteröffnung wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, er werde vorläufig für weitere 24 Stunden in Haft bleiben müssen, weil zu befürchten sei, er werde auf die noch zu erhebenden Beweisabklärungen (Hausdurchsuchungen) einwirken (pag. 23 f. Z. 128-131).