Der Beschuldigte brachte zu seiner Verteidigung schliesslich vor, er habe die Polizei selber auf die Existenz der Substanz in der Garage seines Bruders hingewiesen, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn er um ihre Drogeneigenschaft gewusst hätte. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2015 auf Vorhalt der im Badezimmerschrank gefundenen Substanz darauf hinwies, es gebe in der Garage seines Bruders noch mehr von der entsprechenden Substanz (pag. 207 Z. 22-37).