969 Z. 21- 38). Diese Erklärung ist alles andere als überzeugend, zumal die Kammer – wie bereits mehrfach ausgeführt – davon ausgeht, dass der Beschuldigte genau wusste, um was es sich bei der Substanz handelte. Der Beschuldigte brachte zu seiner Verteidigung schliesslich vor, er habe die Polizei selber auf die Existenz der Substanz in der Garage seines Bruders hingewiesen, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn er um ihre Drogeneigenschaft gewusst hätte.