Aufgrund der sichergestellten Drogenmenge und der Tatsache, dass der Beschuldigte einen kleinen Teil der Substanz zuhause in seinem Badezimmerschrank aufbewahrte, den Rest an einem vermeintlich sicheren Ort lagerte, liegen beabsichtigte Verkaufshandlungen nicht fern. Sie sind sogar naheliegend – vorliegend aber nicht angeklagt. Nachdem der Beschuldigte in der Neubeurteilungsverhandlung zunächst noch behauptete, die gesamte Substanz in der Garage aufbewahrt zu haben, schob er kurz darauf nach, bloss ein Pack zu sich genommen zu haben, um sich bei Kollegen zu erkundigen, um was es sich bei der Substanz handle, bevor er es im Schrank komplett vergessen habe (pag. 969 Z. 21- 38).