23 ohne Drogen begonnen zu haben, kurz darauf aber zu Protokoll gab, er hätte die Substanz verkauft, wenn er um ihre Drogeneigenschaft gewusst hätte (pag. 232 Z. 151-155; pag. 249 Z. 227-229; pag. 968 Z. 1-3). Die Kammer geht eindeutig davon aus, dass der Beschuldigte wusste, um was es sich bei der kristallinen Substanz handelte. Aufgrund der sichergestellten Drogenmenge und der Tatsache, dass der Beschuldigte einen kleinen Teil der Substanz zuhause in seinem Badezimmerschrank aufbewahrte, den Rest an einem vermeintlich sicheren Ort lagerte, liegen beabsichtigte Verkaufshandlungen nicht fern.