So deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Substanzen mit vergangenen Strafen in Verbindung brachte und das Bedürfnis verspürte, sie zu verstecken darauf hin, dass er sehr wohl wusste, um was es sich handelte. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, hätte den angedeuteten Problemen und der befürchteten Strafe ganz einfach mit einer Entsorgung der Tasche begegnet werden können, bzw. hätte der Beschuldigte die Tasche gar nicht erst an sich nehmen müssen. Die Ausführungen des Beschuldigten sind des Weiteren insofern widersprüchlich, als er auf der einen Seite stetig beteuerte, seit der letzten Verurteilung ein Leben