Mit der Äusserung des Beschuldigten, er habe die Substanzen nicht bei seinen Eltern gelagert, weil er ihnen «keine Probleme» habe bereiten wollen, verdichtet sich sodann der Eindruck, dass der Beschuldigte sehr wohl um die Drogeneigenschaft der Substanz und die potentiell damit verbundenen Probleme (sei es mit der Polizei oder mit Personen aus der Drogenszene) wusste. In gleicher Weise äusserte er sich denn auch zur Frage, weshalb er seinem Bruder nicht gesagt habe, dass er in seiner Garage ihm unbekannte Substanzen gelagert habe. Auch dort gab er nämlich unter anderem an, er habe seinem Bruder keine Probleme bereiten wollen und ihn darum nicht über die Substanzen aufgeklärt (pag.