250 Z. 268 f.). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht eingewandt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte beim Umgang mit einer schwarzen Tasche, nicht aber bei jenem mit einer Kartonschachtel Fragen seiner Mutter fürchtete. Mit der Äusserung des Beschuldigten, er habe die Substanzen nicht bei seinen Eltern gelagert, weil er ihnen «keine Probleme» habe bereiten wollen, verdichtet sich sodann der Eindruck, dass der Beschuldigte sehr wohl um die Drogeneigenschaft der Substanz und die potentiell damit verbundenen Probleme (sei es mit der Polizei oder mit Personen aus der Drogenszene) wusste.