Verteidigung pauschal in den Raum gestellt wurden, die Parteien zu einer plötzlichen Flucht angeregt hätten, handelte es sich bei der Tasche von knapp 1Kg nicht um ein Objekt, welches den Träger entscheidend an einer schnellen Entfernung vom Ort des Streites gehindert hätte und darum zurückgelassen worden wäre. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschuldigte eine schwarze Tasche ohne nähere Inspektion einfach hätte behändigen und zu sich nachhause nehmen sollen, wie er anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung behauptete (pag. 968 22 Z. 41 f.).