Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen, wie die Drogen in seinen Besitz und schliesslich in die Garage seines Bruders gekommen sein sollen, sind teilweise widersprüchlich, höchst unlogisch und darum im Ergebnis unglaubhaft: Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint es zunächst schwer vorstellbar, dass mehrere Personen, die sich vermeintlich im Streit um eine Tasche befunden haben, ohne ersichtlichen Grund davonlaufen und dabei das Streitobjekt – eine Tasche mit Crystal Meth im Wert von ca. CHF 200‘000.00 – einfach zurücklassen. Selbst wenn «aussergewöhnliche Umstände», wie sie von der