967 Z. 9 ff.). Aufgrund der stark vom Umgang mit Drogen geprägten Vergangenheit des Beschuldigten erscheint es absolut unglaubhaft, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er habe die in Minigrips abgefüllte, kristalline Substanz nicht mit Drogen as- 21 soziiert. Vorab erachtet es die Kammer als gerichtsnotorisch, dass weisse Substanzen, die portioniert in durchsichtigen Plastiktüten verpackt sind, bereits bei Laien den Gedanken an Drogen hervorrufen.