20 Bei dieser Ausgangslage erscheint schliesslich naheliegend, dass der anlässlich der Anhaltung auf dem Beschuldigten sichergestellte Betrag von CHF 3‘570.00 (notabene in gemischter Stückelung, pag. 69 sowie pag. 16 f.) nicht für die Bezahlung von Rechnungen bestimmt war, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 197 Z. 157-160). Zunächst handelt es sich dabei um eine Summe, die den damaligen Nettolohn des Beschuldigten (CHF 3‘476.00 [pag. 218]) übersteigt und in keinem Verhältnis zum Saldo seines einzigen bekannten Bankkontos steht (pag.