Bei G.________, zu welchem der Beschuldigte nach eigenen Angaben unterwegs war, handelt es sich um einen Bekannten des Beschuldigten aus dem Gefängnis (pag. 230 Z. 40 ff.). Daneben trat G.________ aber auch bereits in früheren Verfahren als Abnehmer im Thaipillenhandel des Beschuldigten auf (vgl. dazu Ziff. I.1.1 des Urteils des Kreisgerichts II Biel – Nidau, pag. 356) und wurde am 11. September 2017 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland v.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten verurteilt (Verfahren PEN 17/548).