Die Kammer erachtet es als äusserst abwegig, dass der Beschuldigte gleich mehrfach durch eine Verkettung unglücklicher Umstände gegen seinen Willen in den Besitz von einer insgesamt beträchtlichen Menge Drogen gekommen sein soll, wie er begreiflich machen will. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen auch nach der letzten Verurteilung nicht vollständig aus der Drogenszene ausgestiegen war. Für diese Version spricht nicht nur der schrittweise eingestandene Eigenkonsum, sondern auch das Ziel der Fahrt, welches der Beschuldigte den Beamten nannte, als er am 21. März 2015 kontrolliert wurde. Bei G.______