251 Z. 295-301). Wenn man berücksichtigt, dass die Polizei neben den Thaipillen im Fahrzeug des Beschuldigten auch an seinem Domizil und in der Garage des Bruders weitere Drogen mit dem gleichen Wirkstoff (Metamphetamin) vorfand, erscheinen die Funde im Fahrzeug alles andere als zufällig. Die Kammer erachtet es als äusserst abwegig, dass der Beschuldigte gleich mehrfach durch eine Verkettung unglücklicher Umstände gegen seinen Willen in den Besitz von einer insgesamt beträchtlichen Menge Drogen gekommen sein soll, wie er begreiflich machen will.