Nachdem der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens noch beteuerte, seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr mit Drogen zu tun zu haben (pag. 195 Z. 30-32) – einen Einwand, den er ebenfalls in früheren Verfahren bereits erfolglos in gleicher Form vorgebracht hatte (Einvernahme vom 17. Februar 2010, zusammengefasst auf pag. 326) – gestand er auf Vorhalt der offen im Wagen vorgefundenen Thaipillen ein, nach wie vor «e Bitz» zu konsumieren (pag. 251 Z. 295-301).