Soweit der Beschuldigte sinngemäss geltend machte, die Dosen bloss im Hinblick für eine spätere Entsorgung zurück ins Fahrzeug gelegt zu haben, scheint auch dies – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – wenig überzeugend. So befand er sich zum Zeitpunkt der Untersuchung an einer Tankstelle und hätte die Entsorgung somit ohne Zusatzaufwand sofort hinter sich bringen können. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens noch beteuerte, seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr mit Drogen zu tun zu haben (pag.