907 Z. 19-22). Unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bereits aus früheren Verfahren vorhandenen Kenntnissen zu mit Thaipillen präparierten Alltagsgegenständen – und sogar zu präparierten Getränkedosen – geht die Kammer sodann davon aus, dass er plötzlich in seinem Wagen auftauchende Dosen etwas genauer untersucht und nicht einfach zurück in den Wagen gelegt hätte. Soweit der Beschuldigte sinngemäss geltend machte, die Dosen bloss im Hinblick für eine spätere Entsorgung zurück ins Fahrzeug gelegt zu haben, scheint auch dies – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – wenig überzeugend.