19 sen des Beschuldigten in seinen Wagen gelangt sein sollten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie dem Beschuldigten hätte verborgen bleiben können, dass die Getränkedose bzw. die Spraydose nicht mit ihrem ursprünglichen, flüssigen Inhalt befüllt waren, als er sie behändigte (z.B. pag. 203 Z. 55-67 oder auch anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wo der Beschuldigte sogar noch angab, die Dosen in den Kofferraum gepackt zu haben: pag. 907 Z. 19-22).