Soweit der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung andeutete, die Dosen seien bereits viel früher in seinen Wagen gelangt (pag. 970 Z. 15-22), widerspricht dies seinen früheren Aussagen und lässt den von ihm beschriebenen Ablauf – mitunter aufgrund der früher im Jahr mutmasslich noch tieferen Temperaturen – als noch weniger wahrscheinlicher erscheinen. Selbst wenn die Dosen ohne das Wis-