So waren die Drogen gut in Dosen versteckt, welche ihrerseits offen im Wagen lagen. Es bestand somit ein erhebliches Risiko dafür, dass entweder der Beschuldigte die Dosen einfach entdecken und entsorgen würde, oder aber, dass sie der Polizei bei einer Anhaltung gar nicht aufgefallen wären. Das Risiko einer sofortigen Entsorgung war umso grösser, als es sich bei den verwendeten Dosen nicht um neue, sondern um alte und auch aus Sicht des Beschuldigten unappetitliche Exemplare handelte (pag. 966 Z. 24-26). Ein Hinweis bei der Polizei, welcher diese auf die Fährte des Beschuldigten hätte bringen können, ist sodann nicht registriert.