und stellt nach Ansicht der Kammer bei näherer Betrachtung eine reine Schutzbehauptung dar, wie sie der Beschuldigte in ähnlicher Form bereits in frühe- 18 ren Verfahren vorgebracht hat (beispielsweise anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. März 2010 [zusammengefasst im Gutachten vom 14. Dezember 2010, pag. 284 f.] gab der Beschuldigte bereits an, ihm würde immer die Schuld zugeschoben und dass ihn andere Leute «verarschen» wollten).