23 Z. 105-111 zuletzt anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung bestätigt, pag. 966 Z. 18-22 und pag. 968 Z. 24-28). Dieser Erklärungsversuch ist – wie der Beschuldigte selber anerkennt (pag. 204 Z. 122 f.) – wenig plausibel und stellt nach Ansicht der Kammer bei näherer Betrachtung eine reine Schutzbehauptung dar, wie sie der Beschuldigte in ähnlicher Form bereits in frühe- 18 ren Verfahren vorgebracht hat (beispielsweise anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. März 2010 [zusammengefasst im Gutachten vom 14. Dezember 2010, pag.