Der Indizienbeweis ist nicht nur mit der Unschuldsvermutung und ihren Teilgehalten vereinbar, sondern dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» entfaltet seine Wirkung dabei nicht bei der isolierten Betrachtung einzelner Indizien, sondern bei deren gesamthaften Würdigung (OBERHOLZER, a.a.O., N 693; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). 10.2.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel aufgelistet und zusammengefasst (S. 10-25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 685-699). Darauf ist vorab zu verweisen.