der Sachverhalt tatsächlich so und nicht anders verwirklicht hat (NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 691 mit Verweis auf BGE 127 I 40 f). Soweit erhebliche Zweifel an der Täterschaft nicht unterdrückt bzw. eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, hat ein Freispruch zu erfolgen (OBERHOLZER, a.a.O., N 691). Bloss rein abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 120 Ia E. 2c). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht