Diese persönliche Überzeugung ist dabei nicht Ausfluss eines gefühlmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich ein Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen beruhen, wodurch die Herleitung des Beweisergebnisses objektiviert wird (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 61 zu Art. 10 StPO mit Hinweisen).