15 Schuldspruch ist rechtskräftig. Er bestreitet indessen, Kenntnis von den übrigen – sich in der präparierten Getränke- und in der präparierten Spraydose befindlichen – Substanzen gehabt zu haben. Bezüglich dem sichergestellten Crystal Meth (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift vom 30. Juni 2016) anerkennt der Beschuldigte, dieses an sich genommen und in der Garage seines Bruders gelagert zu haben. Er bestreitet indessen um die Drogeneigenschaft der Substanz gewusst zu haben. 10.2 Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel