Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist bezüglich der noch zu beurteilenden Sachverhalte nicht bestritten bzw. mit objektiven Beweismitteln belegt, dass die fraglichen Drogen – Crystal Meth im Badezimmerschrank und der Garage des Bruders des Beschuldigten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4g Methamphetamin (HCI) sowie Thaipillen und Methamphetamingemisch in den Dosen im Fahrzeug des Beschuldigten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 8g Methamphetamin (HCI) – im Machtbereich des Beschuldigten sichergestellt wurden.