440 f.) werden dem Beschuldigten qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Zusammengefasst soll der Beschuldigte danach (1) 30g nicht für den Eigenkonsum bestimmte Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6g Methamphetamin erlangt und in Besitz genommen und am 21. März 2015 in seinem Auto auf der Strecke F._____ (Ortschaft) - Bern in einer als Versteck präparierten Spraydose (Color Spray) mit sich geführt haben; (2) 145g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pul-