vorliegend nicht mehr möglich ist und in der Zwischenzeit auch keine weiteren Beweismittel aufgetaucht sind, welche den fehlenden persönlichen Eindruck im Rahmen der besonders sorgfältigen Beweiswürdigung aufwiegen könnten, darf sich die Kammer bei dieser Ausgangslage bezüglich der betroffenen Anklagepunkte nicht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklären. Soweit dem Beschuldigten im Rahmen der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, indem er, im Wissen um die dadurch geschaffene Gefährdung der Gesund-