Da eine persönliche Befragung von G.________ vorliegend nicht mehr möglich ist und in der Zwischenzeit auch keine weiteren Beweismittel aufgetaucht sind, welche den fehlenden persönlichen Eindruck im Rahmen der besonders sorgfältigen Beweiswürdigung aufwiegen könnten, darf sich die Kammer bei dieser Ausgangslage bezüglich der betroffenen Anklagepunkte nicht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklären.