Nach der unter Ziff. 7 hiervor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zieht das Unterbleiben einer als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO befundenen Einvernahme nicht die Unverwertbarkeit der in Berücksichtigung des Konfrontationsanspruchs erhobenen Aussagen eines Belastungszeugen nach sich, wenn eine gerichtliche Befragung nicht möglich ist. Vielmehr hat das Gericht für diesen Fall eine besonders vorsichtige und zurückhaltende Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel vorzunehmen.