8.2 Würdigung im konkreten Fall Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 setzte sich die Kammer im ersten oberinstanzlichen Urteil zunächst mit den Aussagen von G.________ auseinander, welche sie – insbesondere aufgrund ihrer Entwicklung und dem hohen Mass an Selbstbelastungen – als glaubhaft erachtete. Die Vorbringen des Beschuldigten stellten nach Ansicht der Kammer dagegen pauschale und insgesamt wenig überzeugende Schutzbehauptungen dar. Nach der unter Ziff.