1 EMRK sowie Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot, hat die Kammer das Verfahren aber gleichzeitig mit der gebotenen Dringlichkeit voranzutreiben. Im vorliegenden Fall ist G.________ im Oktober 2018 aus der Justizvollzugsanstalt H.________ entwichen und konnte entsprechend von der Kammer im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2019 nicht für eine Befragung vorgeladen werden. Da der Belastungszeuge von den BVD europaweit zur Fahndung ausgeschrieben worden war, bestand aber nach wie vor die Möglichkeit einer zeitnahen Ergreifung und damit der ordentlichen Durchführung der notwendigen Befragung.