Da es sich bei den Aussagen von G.________ bezüglich der eingangs erwähnten Anklagepunkte – wie vom Bundesgericht verbindlich festgehalten – um das einzige Belastungselement handelt, kommt ihnen für den Ausgang des Verfahrens (zumindest bezüglich der genannten Anklagepunkte) eine erhebliche Bedeutung zu. Dies rechtfertigt seitens der Kammer intensive Bemühungen, um eine Befragung sicherzustellen und vorliegend Nachforschungen zum Aufenthaltsort von G.________ anzustellen. Mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot, hat die Kammer das Verfahren aber gleichzeitig mit der gebotenen Dringlichkeit voranzutreiben.