Wird die gerichtliche Befragung einer Person als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO befunden, hat die für die Befragung zuständige Behörde alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um eine Befragung zu gewährleisten (BGE 140 IV 196 E. 4.4.4). Weiter führte das Bundesgericht im erwähnten BGE 140 IV 196 folgendes aus (E. 4.4.5): Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig