In dieser Situation, so das Bundesgericht weiter, hätte die Kammer nicht auf eine persönliche Einvernahme des bereits in erster Instanz nicht gerichtlich befragten Belastungszeugen verzichten dürfen. Eine persönliche Einvernahme sei in dieser Konstellation notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO und daher nachzuholen. Nachdem sich die Kammer ein persönliches Bild von G.________ gemacht habe, sei die Beweiswürdigung neu vorzunehmen. Wird die gerichtliche Befragung einer Person als notwendig im Sinne von Art.