In seinem Urteil hat das Bundesgericht mit Blick auf die Vorwürfe der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 in für die Kammer verbindlicher Weise festgestellt, dass es sich bei den Aussagen von G.________ um das einzige belastende Beweismittel handelt und angesichts der vehementen Bestreitungen des Beschuldigten von einer reinen Aussage gegen Aussage-Situation auszugehen ist. In dieser Situation, so das Bundesgericht weiter, hätte die Kammer nicht auf eine persönliche Einvernahme des bereits in erster Instanz nicht gerichtlich befragten Belastungszeugen verzichten dürfen.